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V3025-20 7. Oktober 2020 · SG de Impuestos sobre la Renta de las Personas Físicas Kriterium gültig
IRPF · ganancias patrimoniales

Nur 50 % der Schuldentilgung mit Eigenmitteln gelten als Reinvestition in den selbstgenutzten Wohnsitz

Ein Steuerpflichtiger erkundigte sich, ob bei der Verwendung von Eigenmitteln zur Tilgung von Schulden für eine im Güterstand der Zugewinngemeinschaft erworbene Immobilie der gesamte Betrag als Reinvestition gilt. Die DGT stellt klar, dass für die Steuerbefreiung nur die Hälfte des gezahlten Betrags als solche gilt.

Die gestellte Frage

Fragestellung: Ob der gesamte Betrag aus dem getrennten Vermögen des Steuerpflichtigen, der zur teilweisen Tilgung der Schuld bestimmt ist, die zur Finanzierung des Erwerbs im Jahr 2018 des als gewöhnlicher Familienwohnsitz genutzten Hauses unter dem Regime der Zugewinngemeinschaft aufgenommen wurde, ausschließlich ihm in seiner Gesamtheit zuzurechnen ist und somit in seiner Gesamtheit als Reinvestition gilt, oder ob er hingegen zur Hälfte mit seinem Ehegatten zuzurechnen ist, wobei nur 50 Prozent als reinvestiert gelten.

Die Entscheidung der DGT

Durch die Verwendung von getrenntem Vermögen zur Tilgung einer Schuld der Zugewinngemeinschaft entsteht ein Gläubigerrecht gegen die Gemeinschaft in Höhe von 50 % des Betrags. Daher gilt nur der Teil, der das Eigentum am dem Ehegatten zustehenden Miteigentumsanteil festigt (die 50 %), als Reinvestition. Die anderen 50 % gelten als ein zugunsten des Ehegatten gewährter Kredit und stellen keine Reinvestition dar.

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