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Ein Unternehmen erkundigte sich, ob die Installation einer Cafeteria (einschließlich Materialien, Maschinen und Möbeln) für einen Immobilienentwickler die Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens ermöglicht. Die DGT stellt fest, dass dies zulässig ist, sofern die Installation und Montage zur Erzielung eines Ergebnisses führen und nicht lediglich eine Warenlieferung darstellen.
Fragestellung: Zulässigkeit der Anwendung des in Artikel 84.Uno.2.f) des Gesetzes 37/1992 vorgesehenen Reverse-Charge-Mechanismus auf die von der anfragenden Einheit durchgeführten Umsätze.
Der Reverse-Charge-Mechanismus findet Anwendung, wenn der Empfänger Unternehmer oder Freiberufler ist und die Operation eine Bau- oder Sanierungsleistung darstellt. Die Lieferung von Waren mit Installation und Montage gilt als Bauleistung, wenn die Tätigkeit über die bloße Überlassung der Waren hinausgeht und das Unternehmen sich verpflichtet, ein bestimmtes Ergebnis zu erzielen. In diesem Fall sind, da es sich um einen Vertrag mit einem Bauträger für ein Gebäude handelt, die Anforderungen des Artikels 84.Uno.2.f) des Gesetzes 37/1992 erfüllt.
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