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V3013-20 6. Oktober 2020 · SG de Impuestos sobre la Renta de las Personas Físicas Kriterium gültig
IRPF · deducción por donativos

Abzugsfähigkeit von Spenden in der Einkommensteuer hängt von den Anforderungen des Gesetzes 49/2002 ab

Eine gemeinnützige Stiftung erkundigt sich, ob die von natürlichen Personen erhaltenen Spenden in der Einkommensteuer (IRPF) abzugsfähig sind. Die DGT stellt klar, dass für den Steuerabzug die Entität entweder eine nach dem Gesetz 49/2002 anerkannte gemeinnützige Organisation oder eine staatlich anerkannte Stiftung sein muss, die gegenüber der Aufsichtsbehörde rechenschaftspflichtig ist.

Die gestellte Frage

Fragestellung: Ob die von natürlichen Personen an die Antragstellerin getätigten Spenden in der Einkommensteuer (IRPF) abzugsfähig sind.

Die Entscheidung der DGT

Um Anspruch auf den Spendenabzug zu haben, muss die empfangende Stelle eine der in den Artikeln 2 und 16 des Gesetzes 49/2002 genannten Stellen sein, oder eine rechtlich anerkannte Stiftung, die gegenüber dem Aufsichtsorgan rechenschaftspflichtig ist, oder ein gemeinnütziger Verein. Die DGT kann aufgrund mangelnder Informationen nicht feststellen, ob diese Anforderungen erfüllt sind. Wenn sie erfüllt sind, findet der Abzug sowohl auf die staatliche als auch auf die regionale Steuerschuld Anwendung.

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