Zum Inhalt springen
Zurück zum Index
V2992-20 5. Oktober 2020 · SG de Impuestos sobre la Renta de las Personas Físicas Kriterium gültig
IRPF · régimen de dietas

Verpflegungsmehraufwendungen einer Trägeruniversität nur bei Arbeitsverhältnis oder als Auslagen für Dritte steuerfrei

Ein Forscher erkundigt sich, ob Verpflegungs- und Reisekosten, die von einer Trägeruniversität (mit der kein Arbeitsverhältnis besteht) gezahlt werden, von der Einkommensteuer (IRPF) befreit werden können. Die DGT stellt klar, dass die Steuerbefreiung von Diäten ein Arbeitsverhältnis mit dem Zahler voraussetzt, es jedoch möglich ist, dass sie als Auslagen für einen Dritten gelten, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

Die gestellte Frage

Fragestellung: Klärung, ob die Anwendung des steuerbefreiten Verpflegungsregimes gemäß Artikel 9 der IRPF-Verordnung voraussetzt, dass die Einkünfte infolge eines Arbeits- oder Statusverhältnisses erzielt werden.

Die Entscheidung der DGT

Das Verpflegungsregime gemäß Artikel 9 des RIRPF findet nur Anwendung auf Personen, die Arbeitseinkünfte aus einem Arbeitsverhältnis mit Abhängigkeit und Alterität beziehen. Wenn die zahlende Stelle nicht der Arbeitgeber ist, müssen die Beträge, um steuerfrei zu bleiben, als Ausgaben auf Rechnung eines Dritten gelten, wobei die Stelle die Mittel (Transport oder Unterkunft) direkt bereitstellt, ohne dass dem Forscher ein besonderer Vorteil entsteht. Wenn die Stelle lediglich Ausgaben erstattet oder Beträge zur freien Verfügung zahlt, ohne nachzuweisen, dass diese strikt den Reiseaufwand ausgleichen, gelten sie als steuerpflichtige Arbeitseinkünfte.

Kostenlose Einschätzung und Angebot