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V2925-18 14. November 2018 · SG de Impuestos sobre la Renta de las Personas Físicas Kriterium gültig
IRPF · responsabilidad civil

Haftpflichtentschädigung als Vermögensertrag in der allgemeinen Bemessungsgrundlage steuerpflichtig

Ein Steuerpflichtiger fragt an, ob eine Versicherungsentschädigung aufgrund von Berufshaftpflichtfehlern (die eine Abfindung aus einer Kündigung verhinderte) steuerfrei ist. Die DGT stellt fest, dass diese nicht steuerfrei ist, da sie einen Vermögensschaden und keinen Personenschaden ausgleicht.

Die gestellte Frage

Gestellte Frage: Mögliche Einstufung des vom Steuerpflichtigen erhaltenen Betrags als steuerfreies Einkommen.

Die Entscheidung der DGT

Die Entschädigung aus vertraglicher zivilrechtlicher Haftung infolge beruflicher Fahrlässigkeit ist als Veräußerungsgewinn einzustufen. Da es sich weder um eine Befreiung für Personenschäden noch für Kündigungen handelt, muss sie gemäß den Artikeln 33 und 48 des Einkommensteuergesetzes in die allgemeine Bemessungsgrundlage einbezogen werden. Die Quantifizierung erfolgt nach dem durch den außergerichtlichen Vergleich oder das Urteil festgesetzten Betrag.

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