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Ein in Schweden ansässiger Steuerpflichtiger erkundigt sich, ob er das Sonderregime des Startup-Gesetzes in Anspruch nehmen kann, nachdem er zum Geschäftsführer einer Zahnklinik in Spanien ernannt wurde. Die DGT stellt klar, dass für den Zugang zu diesem Regime ein Kausalzusammenhang zwischen dem Umzug nach Spanien und der Übernahme des Amtes bestehen muss, zusätzlich zur Erfüllung weiterer Wohnsitz- und Einkommensvoraussetzungen.
Cuestión planteada Si le resultará de aplicación el régimen especial regulado en el artículo 93 de la Ley del Impuesto sobre la Renta de las Personas Físicas.
Para aplicar el régimen especial del artículo 93.1 de la LIRPF, el desplazamiento a España debe ser consecuencia de la adquisición de la condición de administrador. En caso de que la entidad sea patrimonial, el administrador no puede tener una participación que lo convierta en parte vinculada. Asimismo, se debe cumplir que el contribuyente no haya sido residente en España en los cinco años anteriores y que no obtenga rentas de un establecimiento permanente.
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