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V2807-17 30. Oktober 2017 · SG de Impuestos sobre el Consumo Kriterium gültig
IVA · exención

Umsatzsteuerbefreiung für Bildungs-, Sozial- oder Kulturdienste erfordert Erfüllung subjektiver und objektiver Voraussetzungen

Eine Stadtverwaltung erkundigt sich nach der Dokumentation, die sie von Unternehmen und Vereinen bei der Abrechnung von umsatzsteuerbefreiten Leistungen anfordern darf. Die DGT erläutert die Voraussetzungen für Befreiungen in den Bereichen Bildung, Sozialhilfe und Kultur und stellt klar, dass die Beweislast bei demjenigen liegt, der den Anspruch geltend macht.

Die gestellte Frage

Gestellte Frage: Welche Unterlagen können von Unternehmen und Verbänden angefordert werden, um diese Befreiung nachzuweisen.

Die Entscheidung der DGT

Für die Bildungsbefreiung (Art. 20.Eins.9º) ist es erforderlich, dass die Tätigkeit der Wissensvermittlung dient und nicht rein rekreationsorientiert ist sowie dass die Einheit eine öffentlich-rechtliche oder eine autorisierte privatrechtliche Einrichtung ist. Bei Sozialhilfe- oder Kulturdienstleistungen (Art. 20.Eins.8º und 14º) müssen diese von öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder privaten Einrichtungen sozialer Art erbracht werden. Die Befreiung findet direkte Anwendung, wenn die gesetzlichen Anforderungen erfüllt sind, und die Beweiswürdigung unterliegt dem Grundsatz der freien und gemeinsamen Beweiswürdigung.

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