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Eine Steuerpflichtige erkundigte sich, ob der Abzug für energetische Sanierungsmaßnahmen in einem Wohngebäude geltend gemacht werden kann, wenn das vor den Arbeiten ausgestellte Energieeffizienzzertifikat mehr als zwei Jahre vor dem Inkrafttreten des Real Decreto-ley 19/2021 ausgestellt wurde. Die DGT entschied, dass dies möglich ist, sofern die Anforderungen der Zusatzbestimmung 50 des Einkommensteuergesetzes (LIRPF) erfüllt sind.
Fragestellung In Erwägung, dass zwischen dem Ausstellungsdatum des vor den Arbeiten ausgestellten Energieausweises und dem Datum des Inkrafttretens des genannten Königlichen Dekret-Gesetzes mehr als zwei Jahre vergangen sind, ob der Antragstellerin der in Abschnitt 3 der 50. Zusatzbestimmung des LIRPF vorgesehene Abzug für energetische Sanierungsmaßnahmen gewährt werden kann.
Der Abzug für Sanierungsmaßnahmen in Gebäuden mit überwiegend wohnwirtschaftlicher Nutzung ist auf Beträge anwendbar, die vom 6. Oktober 2021 bis zum 31. Dezember 2024 gezahlt wurden. Es ist der Nachweis einer Senkung des nicht erneuerbaren Primärenergieverbrauchs um mindestens 30 % oder das Erreichen einer Energieeffizienzklasse 'A' oder 'B' erforderlich. Vor Beginn der Arbeiten ausgestellte Zertifikate sind gültig, wenn zwischen ihrer Ausstellung und dem Beginn der Arbeiten nicht mehr als zwei Jahre vergangen sind, ungeachtet der bis zum Inkrafttreten des Königlichen Dekret-Gesetzes 19/2021 verstrichenen Zeit.
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