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V2801-14 17. Oktober 2014 · SG de Impuestos sobre las Personas Jurídicas Kriterium gültig
IS · bonificación

90 % Ermäßigung der Körperschaftsteuer nur auf den Anteil der Steuerlast aus der Seeschifffahrt anwendbar

Ein kanarisches Schifffahrtsunternehmen fragt an, ob die Ermäßigung gemäß Artikel 76 des Gesetzes 19/1994 auf die gesamte Steuerlast einer „Door-to-Door“-Transportdienstleistung angewendet werden kann. Die DGT stellt klar, dass sich die Ermäßigung nur auf den Teil der Bemessungsgrundlage bezieht, der aus dem Betrieb der im Sonderregister eingetragenen Schiffe stammt.

Die gestellte Frage

Aufgeworfene Frage 1) Ob die in Artikel 76 des Gesetzes 19/1994 vorgesehene Ermäßigung auf die gesamte aus der „Tür zu Tür“-Dienstleistung resultierende Steuerlast angewendet werden kann.

Die Entscheidung der DGT

Die Ermäßigung von 90 % findet Anwendung auf den Grundbetrag (nach Abzug der Doppelbesteuerung) der Steuerlast, der dem Teil der Bemessungsgrundlage entspricht, der aus dem Betrieb von Schiffen resultiert, die im Sonderregister für Schiffe und Schifffahrtsunternehmen eingetragen sind. Bei global fakturierten Dienstleistungen, die See- und Landtransport umfassen, erstreckt sich die Ermäßigung nicht auf die Steuerlast, die dem Landtransport entspricht. Der Steuerpflichtige muss den Betrag der ermäßigungsfähigen Steuerlast durch rechtlich zulässige Beweismittel nachweisen.

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