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Ein Arbeitnehmer mit einem Komparsen-/Botenvertrag fragt an, ob im Vertrag zwischen Arbeitsentgelt und der Überlassung von Bildrechten unterschieden werden muss. Die DGT stellt fest, dass der gesamte Betrag als Arbeitslohn zu werten ist, da keine spezifische Vergütung für die Nutzung des Bildnisses vorliegt.
Cuestión planteada Se pregunta si, a efectos de practicar la retención a cuenta del IRPF, el contrato debería distinguir entre los rendimientos correspondientes al trabajo y los correspondientes a la cesión de derechos de imagen.
Al prestar servicios en una relación laboral por los que se percibe la retribución pactada en el contrato de trabajo, y no existir rendimientos procedentes de la cesión del derecho a la explotación de la imagen, la calificación de los ingresos es de rendimientos del trabajo. No existen circunstancias para calificar parte de las retribuciones como rendimientos del capital mobiliario.
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