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Ein anfragendes Unternehmen plant eine Spaltung, um Immobilien unter Erben aufzuteilen. Die DGT stellt fest, dass die Sonderregelung der Körperschaftsteuer nicht anwendbar ist, da die Transaktion keine gesetzliche Gesamte oder Teilspaltung darstellt, da weder differenzierte Geschäftsbereiche noch Proportionalität bei der Zuteilung vorliegen.
Fragestellung 1) Ob die beschriebene Transaktion unter das steuerliche Sonderregime gemäß Kapitel VIII, Titel VII des durch das Königliche Legislative Dekret 4/2004 vom 5. März verabschiedeten Neufassungstextes des Körperschaftsteuergesetzes fallen kann.
Damit eine nicht proportionale Gesamtabspaltung unter das Sonderregime fällt, müssen die abgespalteten Vermögenswerte Geschäftsbereiche bilden, d. h. autonome wirtschaftliche Einheiten mit einer differenzierten Organisation der materiellen und personellen Mittel in der ursprünglichen Einheit. Im Falle einer Teilabspaltung muss die Zuteilung der Anteile proportional zu denen der Gesellschafter der abspaltenden Gesellschaft erfolgen. Wenn die Transaktion eine Gesellschaftertrennung darstellt, fällt sie nicht unter das Sonderregime des Neufassungstextes des Körperschaftsteuergesetzes.
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