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Ein Steuerpflichtiger erkundigt sich, ob die Einbringung seines Anteils an einer Gütergemeinschaft in eine Gesellschaft als Einbringung eines Betriebszweigs oder als Sacheinlage gilt, um das Sonderregime anzuwenden. Die DGT stellt fest, dass es sich um eine Sacheinlage handelt, die das Sonderregime in Anspruch nehmen kann, sofern die Anforderungen des Körperschaftsteuergesetzes (LIS) erfüllt sind und die Gütergemeinschaft eine wirtschaftliche Tätigkeit mit handelsrechtlicher Buchführung ausübt.
Fragestellung: Ob die beschriebene Transaktion nach den vorstehenden Sachverhalten als Sacheinlage oder als Einbringung eines Betriebszweigs im Sinne des Sondersteuerregimes des Kapitels VII des Titels VII des Gesetzes 27/2014 vom 27. November über die Körperschaftsteuer gelten kann, insbesondere im Hinblick auf die Nichtberücksichtigung im steuerpflichtigen Einkommen der Einkommensteuer für natürliche Personen der möglichen Einkünfte, die sich aus der Einbringung von Immobilien und Sachmitteln in die neu gegründete Gesellschaft ergeben könnten.
Die Übertragung eines ideellen Anteils an einer Gütergemeinschaft stellt keinen Einbringung eines Betriebszweigs dar, sondern eine Sacheinlage gemäß Artikel 87.1 des LIS. Um das Sonderregime anzuwenden, muss jeder Miteigentümer mindestens 5 % der empfangenden Gesellschaft halten, und die Vermögenswerte müssen wirtschaftlichen Tätigkeiten zugeordnet sein. Zudem muss die Gütergemeinschaft eine Buchführung gemäß dem Handelsgesetzbuch führen. Die Transaktion darf nicht primär dem Zweck der Steuerhinterziehung oder des Steuervorteils ohne triftige wirtschaftliche Gründe dienen.
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