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Ein Steuerpflichtiger fragt an, ob auf einer Rechnung für einen Obstbaukurs eine Quellensteuer einzubehalten ist. Die DGT stellt klar, dass für einen Abzugspflichtigen gemäß Art. 76 RIRPF die Einkünfte aus landwirtschaftlichen, Viehzucht- oder Forstwirtschaftstätigkeiten stammen müssen.
Cuestión planteada Obligación de retención y, en su caso, tipo de retención.
Los rendimientos por impartir un curso de fruticultura no pueden calificarse como actividades agrícolas a efectos de las retenciones del IRPF. Por tanto, no procede la aplicación de la retención del 2% prevista para actividades agrícolas o ganaderas. La obligación de retener depende de que el pagador sea un sujeto obligado y la renta esté incluida en el art. 75 del RIRPF.
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