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V2735-14 13. Oktober 2014 · SG de Impuestos sobre las Personas Jurídicas Kriterium gültig
IS · aportación no dineraria

Anwendung des Sonderregimes für die Einbringung eines Geschäftsbereichs bei Vorliegen einer autonomen wirtschaftlichen Einheit

Ein Stromverteilungsunternehmen erkundigt sich, ob die Einbringung eines Geschäftsbereichs in ein anderes Unternehmen unter das Sonderregime fallen kann. Die DGT stellt klar, dass das eingebrachte Vermögen eine eigenständige wirtschaftliche Einheit bilden muss, die in der Lage ist, aus eigener Kraft zu operieren, und dass hierfür sachliche wirtschaftliche Gründe vorliegen müssen.

Die gestellte Frage

Fragestellung: Ob die beschriebene Transaktion unter das Sondersteuerregime des Kapitels VIII des Titels VII des Neufassungstextes des Körperschaftsteuergesetzes fallen kann, der durch das Königliche Legislative Dekret 4/2004 vom 5. März verabschiedet wurde.

Die Entscheidung der DGT

Um das Sonderregime in Anspruch nehmen zu können, muss die Sacheinlage einen Betriebszweig umfassen, der eine selbstständige wirtschaftliche Einheit bildet. Dies setzt voraus, dass das übertragene Vermögen es dem Erwerber ermöglicht, dieselbe Tätigkeit unter vergleichbaren Bedingungen auszuüben. Zudem muss die Transaktion sachlichen wirtschaftlichen Gründen, wie etwa einer Umstrukturierung, dienen und darf nicht primär auf eine Steuervergünstigung abzielen.

Auf einen konkreten Fall anwenden

Was hier veröffentlicht wird, angewandt auf ein Unternehmen oder einen konkreten Fall. Das erste Gespräch ist kostenlos.

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