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V2703-15 21. September 2015 · SG de Impuestos sobre la Renta de las Personas Físicas Kriterium gültig
IRPF · afectación de elementos patrimoniales

Abziehbarkeit von Wohnungs-, Fahrzeug- und sonstigen Kosten je nach Nutzung für die berufliche Tätigkeit

Ein Sicherheitsfachmann erkundigt sich nach der Abziehbarkeit von Kosten für Wohnung, Fahrzeug, Telefonie und Kleidung. Die DGT stellt klar, dass die Abziehbarkeit von der ausschließlichen oder teilweisen Nutzung für die Tätigkeit sowie von der Art der Wirtschaftsgüter abhängt.

Die gestellte Frage

Gestellte Frage: Abziehbarkeit von Ausgaben in der Einkommensteuer für natürliche Personen.

Die Entscheidung der DGT

Wohnkosten (Abschreibung, Grundsteuer, Gemeinschaftskosten) sind anteilig zum betroffenen Teil abzugsfähig, aber Versorgungsleistungen (Strom, Wasser) nur, wenn sie ausschließlich genutzt werden. Das Fahrzeug ist abzugsfähig, wenn es ausschließlich für die Tätigkeit genutzt wird, es sei denn, es handelt sich um ein gemischtes Fahrzeug für den Gütertransport. Die Mobiltelefonie ist nur abzugsfähig, wenn die Leitung ausschließlich für die Tätigkeit genutzt wird. Die Ausgaben müssen durch Rechnungen belegt und in den Büchern erfasst werden.

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