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Ein Unternehmen erkundigt sich, ob die Bemessungsgrundlage für die Lohnsteuer eines im Ausland entsandten Mitarbeiters durch Anwendung der Steuerbefreiung von 60.100 Euro gemindert werden kann. Die DGT stellt klar, dass dieses Gehalt bei Erfüllung der Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nicht für die Berechnung der Lohnsteuer herangezogen werden darf.
Cuestión planteada A efectos del cálculo de las retenciones sobre el sueldo del año 2015, bajo la hipótesis de que se cumplen los requisitos para aplicar la exención establecida en la letra p) del artículo 7 de la Ley del IRPF sobre dicho sueldo, si la consultante puede tomar, como base para calcular el tipo de retención, la totalidad de dicho salario minorado en 60.100 euros.
Si se cumplen los requisitos para la exención del artículo 7.p) de la LIRPF, el salario devengado durante el desplazamiento en el extranjero no debe computarse para el cálculo de las retenciones. La base para calcular el tipo de retención resulta de minorar la cuantía total de las retribuciones por los conceptos previstos en el Reglamento. Por tanto, no es necesario incluir el salario exento en la base de retención.
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