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Ein in Spanien ansässiger spanischer Staatsangehöriger erkundigt sich nach der Besteuerung seiner öffentlichen Rente aus El Salvador. Die DGT stellt fest, dass diese Einkünfte gemäß dem Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Spanien und El Salvador nur in Spanien der Besteuerung unterliegen können.
Cuestión planteada
Al ser la persona física residente y nacional de España, las pensiones públicas de El Salvador solo pueden someterse a imposición en España según el artículo 19.2.b) del Convenio hispano-salvadoreño. El Salvador no debe practicar retenciones y, si lo hiciera, no se podrá aplicar la deducción por doble imposición internacional en España. Las cantidades se consideran rendimientos del trabajo en España.
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