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Eine Unternehmensgruppe erkundigt sich, ob die Verschmelzung von vier Augenheilkliniken zu einer einzigen Einheit unter das Sonderregime für Fusionen fallen kann und ob die Integrationsgründe als gültig anerkannt werden. Die DGT stellt klar, dass die Transaktion, sofern sie die handelsrechtlichen Anforderungen sowie die Vorgaben des Körperschaftsteuergesetzes (LIS) erfüllt, unter dieses Regime fallen kann, vorausgesetzt, die wirtschaftlichen Gründe sind sachlich begründet und dienen nicht primär der Ausnutzung von Verlustvorträgen.
Cuestión planteada
Si la fusión se realiza en el ámbito mercantil y cumple el artículo 76.1 de la LIS, puede acogerse al régimen especial de neutralidad fiscal. Los motivos de reestructuración y racionalización pueden ser económicamente válidos según el artículo 89.2 de la LIS, siempre que no sea la finalidad preponderante aprovechar bases imponibles negativas. La existencia de bases imponibles negativas en una entidad absorbida no invalida por sí misma el régimen, siempre que se mantengan las actividades y se refuerce la situación financiera. La entidad absorbente deberá compensar las bases imponibles negativas respetando los límites del artículo 84 de la LIS.
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