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Es geht um die Steuerbefreiung und den Abzug wegen Unregelmäßigkeiten bei Abfindungen im Rahmen von Massenentlassungen. Die Finanzbehörde stellt klar, dass der steuerfreie Teil den Betrag umfasst, der weder die Grenzen einer ungerechtfertigten Kündigung überschreitet noch 180.000 Euro übersteigt. Überschreitende Beträge unterliegen der Besteuerung unter Berücksichtigung des 30-prozentigen Abzugs, sofern die Voraussetzungen hinsichtlich des Entstehungszeitraums erfüllt sind.
Gestellte Frage: Anwendung der in Artikel 7 e) des Gesetzes 35/2006 über die Einkommensteuer der natürlichen Personen vorgesehenen Befreiung sowie der in Artikel 18.2 desselben Gesetzes vorgesehenen 30%igen Minderung aufgrund von Unregelmäßigkeiten.
Bei betriebsbedingten Kündigungen ist der steuerfreie Teil der Abfindung derjenige, der die Grenze für eine unrechtmäßige Kündigung (33 Tage pro Jahr mit maximal 24 Monatsgehältern für Verträge nach dem 12.02.2012 oder die Grenzen der fünften Übergangsbestimmung des Gesetzes 3/2012) sowie die Obergrenze von 180.000 Euro nicht überschreitet. Der übersteigende Betrag wird als Arbeitslohn besteuert. Der Abzug von 30 % wegen Unregelmäßigkeit findet auf den übersteigenden Betrag Anwendung, wenn der Entstehungszeitraum mehr als zwei Jahre beträgt und im Falle einer Ratenzahlung der Quotient aus Dienstjahren und Steuerperioden größer als zwei ist.
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