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V2571-14 1. Oktober 2014 · SG de Impuestos sobre las Personas Jurídicas Kriterium gültig
IS · aportación no dineraria

Einbringung von Stromverteilungsanlagen als Betriebszweig möglich, sofern sie eine eigenständige wirtschaftliche Einheit bilden

Ein Unternehmen erkundigt sich, ob die Einbringung von Vermögenswerten aus der Stromverteilung in eine neue Gesellschaft als Sacheinlage eines Betriebszweigs gilt. Die DGT stellt fest, dass dies unter das Sonderregime fallen kann, wenn das Vermögen eine eigenständige wirtschaftliche Einheit bildet, die aus eigenen Mitteln funktionsfähig ist und auf gültigen wirtschaftlichen Gründen beruht.

Die gestellte Frage

Fragestellung: Ob die Gesamtheit der Vermögensgegenstände, die derzeit in der anfragenden Gesellschaft der Entwicklung der Geschäftstätigkeit im Bereich der Stromverteilung zugeordnet sind und die in die neu zu gründende Gesellschaft eingebracht werden sollen, einen Betriebszweig im Sinne des Artikels 83.4 des konsolidierten Textes des Körperschaftsteuergesetzes darstellt.

Die Entscheidung der DGT

Damit die Transaktion als nicht monetäre Einbringung eines Betriebszweigs gilt, muss das Vermögen eine autonome wirtschaftliche Einheit bilden, die in der Lage ist, aus eigenen Mitteln zu arbeiten. Der steuerrechtliche Begriff erfordert, dass die Tätigkeit im Übertragenden bereits zuvor existiert und dass der Erwerber sie unter vergleichbaren Bedingungen ausüben kann. Zudem muss die Transaktion auf gültigen wirtschaftlichen Gründen beruhen und darf nicht primär auf Steuerbetrug oder Steuerhinterziehung abzielen.

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