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Eine Familie erkundigt sich nach der steuerlichen Behandlung einer Verschmelzung durch Übernahme einer Immobilienverwaltungsgesellschaft durch eine andere. Die DGT stellt fest, dass die Transaktion die Sonderregelung der Körperschaftsteuer anwenden kann, sofern sie wirtschaftliche und nicht nur steuerliche Ziele verfolgt. Sie warnt jedoch davor, dass die Übertragung von Vermögenswerten der übernommenen Gesellschaft der Umsatzsteuer unterliegt, da diese keine eigenständige wirtschaftliche Einheit darstellt.
Cuestión planteada 1º) Si la operación descrita puede acogerse al régimen fiscal previsto en el Capítulo VII del Título VII de la Ley 27/2014, de 27 de noviembre, del Impuesto sobre Sociedades.
Para el IS, la fusión puede aplicar el régimen especial si se realiza bajo la Ley 3/2009 y tiene motivos económicos válidos, sin que las bases imponibles negativas invaliden la aplicación. En el IVA, la transmisión de la sociedad B está sujeta al impuesto porque, al no tener personal, se considera mera cesión de bienes y no una unidad económica autónoma. Respecto al IIVTNU, la fusión no devenga el impuesto si cumple la disposición adicional segunda de la LIS, pero la aportación de inmuebles por personas físicas sí estará sujeta.
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