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Ein Steuerzahler erkundigt sich, ob die Ermäßigung gemäß Art. 18 Abs. 2 LIRPF auf Teile einer im Rahmen eines ERE (betriebsbedingte Kündigungswelle) erhaltenen Abfindung anwendbar ist, wenn diese ab 2015 in Raten ausgezahlt wird. Die Finanzbehörde stellt klar, dass dies möglich ist, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind und das Verhältnis zwischen dem Zeitraum des Anspruchserwerbs und den Jahren der gestaffelten Auszahlung größer als zwei ist.
Fragestellung: Ob der Teil der Abfindung, der ab dem 1. Januar 2015 gezahlt wird und aus dem Betriebsratsverfahren resultiert, auf die in Artikel 18.2 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung des Gesetzes 26/2014 vom 27. November vorgesehenen Ermäßigung Anwendung findet, welches das Gesetz 35/2006 vom 28. November über die Einkommensteuer, den konsolidierten Text des Gesetzes über die Einkommensteuer für Gebietsfremde, genehmigt durch das Königliche Legislative Dekret 5/2004 vom 5. März, und andere Steuerregelungen ändert (BOE vom 28. November).
Bei Abfindungszahlungen für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, die in Raten gezahlt werden, ist der Abzug von 30 % anwendbar, wenn der Quotient aus der Anzahl der Entstehungsjahre (Dienstjahre) und der Anzahl der Veranlagungszeiträume der Ratenzahlung größer als zwei ist. Bei der Berechnung der Ratenzahlung müssen alle Geschäftsjahre, in denen die Abfindung gezahlt wird, einschließlich der steuerfreien Jahre, berücksichtigt werden. Die Grenze von 300.000 Euro pro Jahr, auf die der Abzug angewendet wird, bleibt bestehen.
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