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Ein Fachmann, der sechs Jahre im Ausland ansässig war, beabsichtigt, sich in Spanien als Selbstständiger anzumelden, und fragt nach der Option auf das Sonderregime gemäß Art. 93 LIRPF. Die DGT kommt zu dem Schluss, dass die bloße Anmeldung als ordentlicher Selbstständiger die Anforderungen nicht erfüllt: Art. 93.1.b) LIRPF lässt eine wirtschaftliche Tätigkeit nur zu, wenn es sich um ein von der ENISA als qualifiziertes Unternehmen eingestuftes Unternehmen handelt (3. Fall) oder wenn der Fachmann hochqualifiziert ist und Dienstleistungen für Start-ups erbringt oder im Bereich Forschung, Entwicklung und Innovation (F&E+i) tätig ist (4. Fall).
Fragestellung: Klärung, ob das in Artikel 93 des Gesetzes über die Einkommensteuer für natürliche Personen geregelte Sonderbesteuerungsregime in Anspruch genommen werden kann.
Das Sonderregime gemäß Art. 93 LIRPF ermöglicht den Zugang über eine wirtschaftliche Tätigkeit ausschließlich in zwei Fällen: unternehmerische Tätigkeit mit einem vorherigen positiven Bericht der ENISA und der entsprechenden Aufenthaltserlaubnis (Art. 93.1.b.3º LIRPF und Art. 113.2 RIRPF) oder die Tätigkeit als hochqualifizierte Fachkraft mit der Qualifikation gemäß Art. 71 des Gesetzes 14/2013, die Dienstleistungen für Start-ups erbringt oder Forschung, Entwicklung und Innovation (F&E+i) betreibt und mehr als 40 % ihrer Einkünfte aus dieser Quelle bezieht (Art. 93.1.b.4º LIRPF). Eine Anmeldung als ordentlicher Selbstständiger ohne diese vorherigen Qualifikationen berechtigt nicht zum Zugang zum Sonderregime. Während der Anwendung des Sonderregimes dürfen nur die Tätigkeiten gemäß den Fällen 3º und 4º ausgeübt werden.
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