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V2477-24 9. Dezember 2024 · SG de Impuestos sobre la Renta de las Personas Físicas Kriterium gültig
IRPF · régimen especial Beckham

Beckham-Regelung für Selbstständige: Ordentliche Anmeldung als Selbstständiger ohne Zugang zu Art. 93 LIRPF ohne ENISA-Status oder hohe Qualifikation

Ein Fachmann, der sechs Jahre im Ausland ansässig war, beabsichtigt, sich in Spanien als Selbstständiger anzumelden, und fragt nach der Option auf das Sonderregime gemäß Art. 93 LIRPF. Die DGT kommt zu dem Schluss, dass die bloße Anmeldung als ordentlicher Selbstständiger die Anforderungen nicht erfüllt: Art. 93.1.b) LIRPF lässt eine wirtschaftliche Tätigkeit nur zu, wenn es sich um ein von der ENISA als qualifiziertes Unternehmen eingestuftes Unternehmen handelt (3. Fall) oder wenn der Fachmann hochqualifiziert ist und Dienstleistungen für Start-ups erbringt oder im Bereich Forschung, Entwicklung und Innovation (F&E+i) tätig ist (4. Fall).

Die gestellte Frage

Fragestellung: Klärung, ob das in Artikel 93 des Gesetzes über die Einkommensteuer für natürliche Personen geregelte Sonderbesteuerungsregime in Anspruch genommen werden kann.

Die Entscheidung der DGT

Das Sonderregime gemäß Art. 93 LIRPF ermöglicht den Zugang über eine wirtschaftliche Tätigkeit ausschließlich in zwei Fällen: unternehmerische Tätigkeit mit einem vorherigen positiven Bericht der ENISA und der entsprechenden Aufenthaltserlaubnis (Art. 93.1.b.3º LIRPF und Art. 113.2 RIRPF) oder die Tätigkeit als hochqualifizierte Fachkraft mit der Qualifikation gemäß Art. 71 des Gesetzes 14/2013, die Dienstleistungen für Start-ups erbringt oder Forschung, Entwicklung und Innovation (F&E+i) betreibt und mehr als 40 % ihrer Einkünfte aus dieser Quelle bezieht (Art. 93.1.b.4º LIRPF). Eine Anmeldung als ordentlicher Selbstständiger ohne diese vorherigen Qualifikationen berechtigt nicht zum Zugang zum Sonderregime. Während der Anwendung des Sonderregimes dürfen nur die Tätigkeiten gemäß den Fällen 3º und 4º ausgeübt werden.

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