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Es wird angefragt, ob die unentgeltliche Einbringung von getrenntem Vermögen in die Gütergemeinschaft steuerpflichtig ist. Die DGT antwortet, dass sie nicht der Erbschaft- und Schenkungsteuer unterliegt, da die Gütergemeinschaft keine natürliche Person ist und nach dem ITPAJD befreit ist.
Gestellte Frage: Besteuerung der Einbringung von getrenntem Vermögen mit Sitz auf den Kanarischen Inseln in die Gütergemeinschaft.
Die unentgeltliche Einbringung von Vermögenswerten in die Gütergemeinschaft unterliegt nicht der ITPAJD als entgeltliche Übertragung, da es sich nicht um ein entgeltliches Geschäft handelt, noch der Erbschaft- und Schenkungsteuer, da der Begünstigte ein getrenntes Vermögen ohne Rechtspersönlichkeit und keine natürliche Person ist. Falls die Einbringung durch eine öffentliche Urkunde formalisiert wird, könnte sie der Stempelsteuer unterliegen, wäre jedoch gemäß Artikel 45.I.B.3 des TRLITPAJD befreit. Trotz der Befreiung besteht die Verpflichtung zur Abgabe der Steuererklärung mittels Formular 600 fort.
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