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Eine Friseurin, die die Methode der direkten Schätzung anwendet, fragt an, ob sie die während der stehenden Tätigkeit getragenen Ruhestrumpfhosen sowohl im Rahmen der Umsatzsteuer als auch der Einkommensteuer absetzen kann. Die DGT lehnt den Abzug für beide Steuerarten ab, da Strumpfhosen als allgemeine Gebrauchsartikel eingestuft werden, die nicht unmittelbar und ausschließlich der beruflichen Tätigkeit dienen.
Gestellte Frage: Es wird gefragt, ob die Kaufrechnungen für Kompressionsstrümpfe, die während der Arbeit über viele Stunden im Stehen getragen werden, im Rahmen der Umsatzsteuer und der Einkommensteuer abzugsfähig sind.
Im Hinblick auf die Umsatzsteuer verhindert Artikel 95 des Gesetzes 37/1992 den Abzug von Vorsteuerbeträgen für Güter, die nicht unmittelbar und ausschließlich dem geschäftlichen oder beruflichen Betrieb dienen; Kompressionsstrümpfe erfüllen als allgemeines Gebrauchsgut diese Anforderung nicht und gelten nicht als Anlagegüter (Art. 108 schließt Arbeitskleidung ausdrücklich aus). Im Hinblick auf die Einkommensteuer (IRPF) lässt der Nettogewinn im Rahmen der direkten Schätzung nur Ausgaben zu, die mit den Einnahmen der Tätigkeit korrelieren; da Strümpfe keine spezifische Kleidung sind, die für die Ausübung des Friseurhandwerks erforderlich ist, sind sie nicht abzugsfähig.
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