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V2417-21 16. September 2021 · SG de Impuestos sobre el Consumo Kriterium gültig
IVA · deducción de cuotas

Keine Pflichtangabe der Kfz-Kennzeichen auf Kraftstoffrechnungen zur Vorsteuerabzugsberechtigung

Ein Transportunternehmen erkundigt sich, ob die Kennzeichen der Fahrzeuge auf Tankbelegen angegeben werden müssen, um den Vorsteuerabzug zu ermöglichen. Die DGT stellt klar, dass dies keine zwingende Voraussetzung ist, wenngleich die Angabe als Nachweis dienen kann.

Die gestellte Frage

Gestellte Frage: Ob das amtliche Kennzeichen der Fahrzeuge auf den Tankrechnungen angegeben werden muss, um die beim Kauf von Kraftstoffen angefallenen Umsatzsteuerbeträge abziehen zu können.

Die Entscheidung der DGT

Kraftstofflieferungsrechnungen müssen den Anforderungen des Artikels 6 der Rechnungsstellungsvorschriften entsprechen, die Angabe des amtlichen Kennzeichens des Fahrzeugs ist jedoch nicht zwingend erforderlich. Die Angabe des Kennzeichens kann jedoch als Beleg dafür dienen, dass die Lieferung für ein für die Tätigkeit genutztes Fahrzeug erfolgt. Die Abziehbarkeit von Kraftstoffen hängt davon ab, dass ihr Verbrauch der Ausübung der unternehmerischen oder beruflichen Tätigkeit zugerechnet wird und muss durch alle rechtlich zulässigen Beweismittel nachgewiesen werden.

Auf einen konkreten Fall anwenden

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