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Geschwister fragen an, ob die Einbringung von Geschäftsanteilen ihrer Unternehmen in eine neue Holding unter das Sonderregime des Körperschaftsteuergesetzes (LIS) fallen kann und ob Vergütungen aus anderen Tochtergesellschaften die Befreiung von der Vermögenssteuer begründen. Die DGT stellt fest, dass die Einbringung der Einheit B die Anforderungen erfüllen könnte, sofern es sich nicht um eine Vermögensverwaltungsgesellschaft handelt, während dies bei Einheit C nicht der Fall ist. Zudem können Vergütungen aus Tochtergesellschaften die Befreiung von der Vermögenssteuer rechtfertigen.
Cuestión planteada
Para aplicar el régimen especial de aportaciones no dinerarias, la entidad receptora debe ser residente en España, el aportante debe mantener una participación de al menos el 5% en los fondos propios y la entidad no puede tener como actividad principal la gestión de patrimonio mobiliario o inmobiliario. En cuanto al Impuesto sobre el Patrimonio, las funciones directivas en la holding pueden ser remuneradas por otras entidades filiales, siempre que se conste en la escritura o estatutos. Los motivos económicos para evitar la ventaja fiscal deben ser reales, aunque su validación depende de los hechos.
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