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V2403-14 11. September 2014 · SG de Impuestos sobre las Personas Jurídicas Kriterium gültig
IS · aportación no dineraria

Keine Anwendung des Sonderregimes für Sacheinlagen, wenn die eingebrachten Elemente keiner wirtschaftlichen Tätigkeit zugeordnet sind

Gesellschafter einer Personengesellschaft beabsichtigen, ihren Anteil an einer Bruchteilsgemeinschaft in eine neue Gesellschaft mit beschränkter Haftung einzubringen. Die DGT stellt fest, dass der Vorgang nicht unter das Sonderregime fällt, da die Vermietung von Maschinen keine wirtschaftliche Tätigkeit darstellt.

Die gestellte Frage

Fragestellung: Ob die beschriebene Umstrukturierungsmaßnahme gemäß den Bestimmungen des Sonderregimes in Kapitel VIII des Titels VII des TRLIS als Sacheinlage qualifiziert werden kann.

Die Entscheidung der DGT

Um durch die Einbringung eines ideellen Anteils das Sonderregime gemäß Artikel 94 des TRLIS in Anspruch zu nehmen, müssen die Wirtschaftsgüter für wirtschaftliche Tätigkeiten verwendet werden. In diesem Fall gilt die Vermietung von Maschinen durch die Gesellschaft bürgerlichen Rechts nicht als wirtschaftliche Tätigkeit, da sie nicht über ausreichende materielle oder personelle Ressourcen verfügt. Daher sind die Anforderungen des Artikels 94.1.d) des TRLIS nicht erfüllt.

Auf einen konkreten Fall anwenden

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