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Ein Steuerpflichtiger erkundigt sich, ob negative Erträge aus Vorzugsaktien aus den Jahren 2015 und 2016 mit Gewinnen aus Aktienverkäufen verrechnet werden können. Die DGT stellt klar, dass negative Salden aus Vorzugsaktien, die vor 2015 entstanden sind, mit positiven Kapitalgewinnen und -verlusten verrechnet werden können, sofern die vierjährige Verrechnungsfrist noch nicht abgelaufen ist.
Cuestión planteada Si en 2015 y 2016 tales rendimientos negativos se pueden compensar con ganancias patrimoniales que se obtengan por la venta de acciones.
Los rendimientos del capital mobiliario negativos derivados de participaciones preferentes (según la Ley 13/1985) generados con anterioridad a 1 de enero de 2015 pueden compensarse con el saldo positivo de ganancias y pérdidas patrimoniales del artículo 49.1.b). Esta compensación es posible siempre que no haya finalizado el plazo de cuatro años previsto en el artículo 49.1. Para el periodo impositivo 2015 y siguientes, si existe un saldo negativo de la letra a) generado antes de 2015, se podrá compensar con el saldo positivo de la letra b) del mismo periodo.
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