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Ein in Großbritannien ansässiger Staatsangehöriger aus El Salvador, der zu 90 % Eigentümer eines finnischen KI-Unternehmens ist, fragt an, ob er nach dem Umzug nach Spanien als Geschäftsführer der zu gründenden spanischen Tochtergesellschaft das Sonderregime gemäß Art. 93 LIRPF in Anspruch nehmen kann. Die DGT prüft die drei Voraussetzungen: keine vorherige Ansässigkeit in den letzten fünf Jahren, ein kausaler Zusammenhang zwischen dem Umzug und der Übernahme der Geschäftsführerfunktion sowie die Tatsache, dass die Tochtergesellschaft keine reine Vermögensgesellschaft (entidad patrimonial) ist.
Cuestión planteada Confirmar la posibilidad de la aplicación individual al consultante del régimen especial regulado en el artículo 93 de la Ley del Impuesto sobre la Renta de las Personas Físicas como consecuencia de su desplazamiento a España en virtud de la adquisición de la condición de administrador único de la filial española, unido a su posición de socio fundador de la misma.
El acceso al régimen Beckham por la vía del administrador (art. 93.1.b).2º LIRPF) exige relación de causalidad entre el desplazamiento a España y la adquisición de la condición de administrador, cuestión de hecho cuya valoración corresponde a los órganos de inspección y gestión. La restricción de participación solo opera cuando la entidad tiene consideración de patrimonial en los términos del artículo 5.2 LIS; si la filial española no es patrimonial, la participación del 90% no impide el acceso. Si la filial no es patrimonial y se cumplen los requisitos de las letras a) y c) del artículo 93.1 LIRPF, el consultante podrá optar por el régimen especial.
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