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Eine landwirtschaftliche Genossenschaft erkundigt sich, ob der Gewinn aus dem Verkauf von Anteilen an zwei im Ausland ansässigen Gesellschaften (Niederlande und Vereinigtes Königreich) von der Körperschaftsteuer befreit ist. Die DGT stellt fest, dass die Befreiung unter Einhaltung der Voraussetzungen des Artikels 21 des LIS anwendbar ist, stellt jedoch klar, dass diese Erträge als nicht genossenschaftliche Einkünfte gelten.
Cuestión planteada 1. Si el rendimiento obtenido por la transmisión de las participaciones estaría exento del Impuesto sobre Sociedades, conforme a lo regulado en el artículo 21 de la Ley 27/2014, de 27 de noviembre, del Impuesto sobre Sociedades.
La entidad puede aplicar la exención del artículo 21 de la LIS si posee al menos el 5% de la participación de forma ininterrumpida durante el año anterior y si las entidades participadas residen en países con convenio de doble imposición e intercambio de información. No obstante, los rendimientos derivados de participaciones en sociedades de naturaleza no cooperativa tienen la consideración de ingresos extracooperativos según la Ley 20/1990.
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