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Es wird geklärt, ob die 60 %-Minderung aufgrund von Sanierungsmaßnahmen auf die Vermietung eines in Wohnraum umgewandelten Gewerbeobjekts anwendbar ist. Die DGT stellt fest, dass zwei Bedingungen erfüllt sein müssen: Die Maßnahme muss gemäß der Steuerverordnung als Sanierung gelten und der Vertrag muss ein Wohnraummietvertrag sein.
Gestellte Frage: Ob der in Buchstabe c) des Artikels 23.2 des Steuergesetzes festgelegte Abzug für die Vermietung von Wohnraum im Falle einer Umwandlung von Gewerberäumen in Wohnraum anwendbar ist.
Für den Abzug von 60 % des positiven Nettoeinkommens ist eine Doppelbedingung erforderlich. Erstens, dass die Wohnung gemäß Artikel 41.1 des RIRPF einer Sanierungsmaßnahme unterzogen wurde, die in den zwei vor Vertragsabschluss liegenden Jahren abgeschlossen wurde. Zweitens, dass es sich bei der Vermietung um eine Immobilie handelt, die als Wohnraum bestimmt ist und deren vorrangiger Zweck die Befriedigung des dauerhaften Wohnbedarfs des Mieters ist. Wenn die Sanierungsbedingung nicht erfüllt ist, aber die Bestimmung als Wohnraum, würde der in Buchstabe d) des Artikels 23.2 des LIRPF vorgesehene Abzug von 50 % Anwendung finden.
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