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Ein portugiesisches Transportunternehmen mit in Spanien ansässigen Arbeitnehmern erkundigt sich nach der Pflicht zur Einbehaltung der Einkommensteuer (IRPF). Die DGT stellt fest, dass das Unternehmen als nicht ansässige Einheit verpflichtet ist, Lohnsteuer einzubehalten, auch wenn es über keine Betriebsstätte in Spanien verfügt.
Gestellte Frage: Ob die Antragstellerin aufgrund der Abführung von Beiträgen zur spanischen Sozialversicherung für in Spanien steueransässige Arbeitnehmer verpflichtet ist, einen Steuerabzug auf die Einkommensteuer (IRPF) dieser Arbeitnehmer vorzunehmen und diesen an die spanische Finanzbehörde abzuführen.
Las entidades no residentes están obligadas a retener e ingresar pagos a cuenta del IRPF cuando satisfagan rendimientos del trabajo. En el caso de empresas sin establecimiento permanente en territorio español, la obligación de retener persiste específicamente respecto a los rendimientos del trabajo que satisfagan.
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