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V2290-23 28. Juli 2023 · SG de Tributos Kriterium gültig
OTRO · monedas virtuales

Keine Meldepflicht für virtuelle Währungen, die vom Nutzer selbst in nicht-selbstverwalteten Wallets gehalten werden

Der Steuerpflichtige erkundigt sich nach der Pflicht zur Abgabe der Informationserklärung über im Ausland gehaltene virtuelle Währungen. Die DGT stellt klar, dass nur solche zu deklarieren sind, deren private kryptografische Schlüssel von Dritten verwahrt werden, die Verwahrungsdienstleistungen im Namen von Kunden erbringen.

Die gestellte Frage

Gestellte Frage

Die Entscheidung der DGT

Die Meldepflicht für im Ausland befindliche virtuelle Währungen setzt voraus, dass diese von Personen oder Einheiten verwahrt werden, die Dienstleistungen zur Sicherung privater kryptografischer Schlüssel im Namen Dritter erbringen. Wenn der Nutzer die Kontrolle über die privaten kryptografischen Schlüssel behält (wie bei nicht-selbstverwalteten Wallets), besteht keine Meldepflicht für diese Währungen. Damit diese als im Ausland befindlich gelten, darf der Verwahrer nach den Vorschriften der Einkommensteuer- und Vermögenssteuer nicht zur Meldung verpflichtet sein.

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