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Ein spanischer Staatsangehöriger, der bei einer ausländischen diplomatischen Mission in Madrid beschäftigt ist, erkundigt sich nach der Pflicht der Botschaft zur Einbehaltung der Einkommensteuer (IRPF) sowie der Notwendigkeit monatlicher Vorauszahlungen. Die DGT kommt zu dem Schluss, dass ausländische diplomatische Missionen in Spanien gemäß Art. 99.2 LIRPF in keinem Fall zur Quellensteuer oder zu Vorauszahlungen verpflichtet sind. Der Arbeitnehmer leistet somit keine monatlichen Vorauszahlungen, bleibt jedoch gemäß Art. 96 LIRPF zur Abgabe einer jährlichen Einkommensteuererklärung verpflichtet.
Cuestión planteada En relación con los haberes mensuales que le abona la Embajada, conocer si la Embajada debe practicar retención a cuenta del Impuesto sobre la Renta de las Personas Físicas. Y, en caso de que la Embajada no tenga obligación de retener, conocer si el empleado debe hacer el pago a cuenta mensual a la Agencia Estatal de Administración Tributaria (AEAT).
El art. 99.2 LIRPF dispone que en ningún caso estarán obligadas a retener las misiones diplomáticas u oficinas consulares en España de Estados extranjeros. Al poseer el consultante la nacionalidad española no le es aplicable la exención de la Convención de Viena ni la reciprocidad del art. 9.2 LIRPF, por lo que es contribuyente por IRPF. Ni la embajada retiene ni el empleado realiza pagos mensuales a cuenta; la obligación se limita a la declaración anual del art. 96 LIRPF.
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