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Ein schwedischer Staatsangehöriger mit steuerlichem Wohnsitz in Schweden im Jahr 2023 tritt eine Stelle als Global Commercial Director bei einem in Madrid ansässigen Beratungsunternehmen an. Es stellt sich die Frage, ob er das Sonderregime nach Art. 93 LIRPF in Anspruch nehmen kann. Die DGT bestätigt, dass er dieses Regime wählen kann, sofern er infolge des Arbeitsverhältnisses im Jahr 2024 seinen steuerlichen Wohnsitz nach Spanien verlegt, in den vorangegangenen fünf Steuerperioden nicht in Spanien ansässig war und keine Einkünfte aus einer Betriebsstätte in Spanien erzielt.
Cuestión planteada Si le resultará de aplicación el régimen especial de tributación regulado en el artículo 93 de la Ley del Impuesto sobre la Renta de las Personas Físicas.
El art. 93.1 LIRPF exige: no residencia en España en los cinco períodos impositivos previos al del desplazamiento; que el traslado sea consecuencia causal del inicio de una relación laboral con empleador en España; y que no se obtengan rentas mediante establecimiento permanente situado en territorio español. La DGT no verifica la existencia efectiva de la relación laboral, cuya acreditación corresponde a otros órganos, pero confirma que de darse los hechos descritos el régimen sería aplicable.
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