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Ein argentinischer Staatsbürger, der das Sonderregime gemäß Art. 93 LIRPF aufgrund eines Arbeitsverhältnisses nutzt (Zeitraum 2023–2028), beabsichtigt, die abhängige Beschäftigung zu beenden und eine selbstständige Tätigkeit in der Softwareentwicklung aufzunehmen. Die DGT kommt zu dem Schluss, dass im Gegensatz zum Wechsel in ein anderes Arbeitsverhältnis die Aufnahme einer wirtschaftlichen Tätigkeit durch eine Betriebsstätte in Spanien zum Ausschluss aus dem Regime führt. Ausnahmen bestehen nur, wenn die Tätigkeit als unternehmerisch (3. Fall) oder als hochqualifizierte berufliche Tätigkeit in einem Startup oder im Bereich Forschung, Entwicklung und Innovation (4. Fall) eingestuft wird.
Cuestión planteada Si, en caso de que lleve a cabo la modificación expuesta, podrá seguir aplicando el régimen especial.
El art. 93.1.c LIRPF prohíbe obtener rentas mediante establecimiento permanente en España durante la vigencia del régimen, salvo para los supuestos 3º y 4º del art. 93.1.b. El inicio de una actividad económica de software sin obtener informe favorable de ENISA como actividad emprendedora, ni acreditar la condición de profesional altamente cualificado conforme al art. 71 Ley 14/2013, determina el incumplimiento del requisito y la exclusión del régimen con efectos en el mismo período impositivo, debiendo comunicarlo en el plazo de un mes (art. 118 RIRPF).
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