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Ein Anwalt, der seine Nettoerträge nach der Methode der direkten Schätzung ermittelt, hat eine Kooperationsvereinbarung mit einer nach dem Gesetz 49/2002 begünstigten Einheit geschlossen. Die DGT bestätigt, dass die geleisteten Zahlungen unter Einhaltung der Anforderungen des Art. 25 dieses Gesetzes als abzugsfähige Betriebsausgaben für das Nettoergebnis der wirtschaftlichen Tätigkeit im Rahmen der Einkommensteuer (IRPF) gelten. Dieses Regime ist jedoch nicht mit anderen Anreizen desselben Gesetzes vereinbar.
Cuestión planteada Si las cantidades satisfechas en virtud de dicho convenio pueden beneficiarse de los incentivos fiscales previstos en el mencionado artículo 25 de la Ley 49/2002.
El art. 25.2 de la Ley 49/2002 permite que las cantidades satisfechas en convenios de colaboración empresarial sean gasto deducible del rendimiento neto de actividad económica para contribuyentes en estimación directa del IRPF. La ayuda debe destinarse a actividades del objeto específico de la entidad, el convenio debe fijar el importe de forma no variable, y la entidad debe comprometerse por escrito a difundir la participación del colaborador. La acreditación del cumplimiento de los requisitos corresponde al consultante y su valoración a los órganos de comprobación.
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