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Ein Steuerpflichtiger erkundigt sich, ob er den Abzug für Investitionen in den selbstgenutzten Wohnraum weiterhin geltend machen kann, nachdem er 2019 den verbleibenden Anteil seiner Wohnung durch ein neues Darlehen erworben hat. Die DGT stellt klar, dass nur die Beträge abzugsfähig sind, die mit dem vor 2013 erworbenen Teil der Wohnung in Zusammenhang stehen.
Cuestión planteada Si podrá seguir practicando la deducción por inversión en vivienda habitual en función de las cantidades que por la amortización del nuevo préstamo satisfaga; tanto por el 50% de titularidad que adquirió en 2006 como por el otro 50% que adquirirá a partir de 2019.
La deducción por inversión en vivienda habitual solo es aplicable para la parte de la vivienda adquirida con anterioridad al 1 de enero de 2013 bajo el régimen transitorio. La adquisición de una nueva parte indivisa con posterioridad a esa fecha no da derecho a la deducción. En caso de sustituir el préstamo original por uno nuevo, se podrán deducir las cuotas que correspondan proporcionalmente a la amortización del préstamo primigenio destinado a la parte adquirida antes de 2013.
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