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Eine luxemburgische Gesellschaft klärte die Frage, ob die Photovoltaikanlagen ihrer spanischen Tochtergesellschaften als unbewegliche Sachen einzustufen sind, um die Besteuerung der Gewinne aus dem Verkauf ihrer Beteiligungen zu bestimmen. Die DGT stellt fest, dass es sich um bewegliche Sachen handelt, sofern sie ohne Beschädigung demontiert werden können, wodurch die Gewinne nur in Luxemburg steuerpflichtig sind.
Cuestión planteada - La calificación de las instalaciones técnicas (placas fotovoltaicas y soportes) propiedad de las sociedades españolas a efectos del CDI España-Luxemburgo y del IRNR
La calificación de las instalaciones fotovoltaicas como muebles o inmuebles depende de la posibilidad técnica de desvincularlas del suelo sin quebrantamiento de la materia o deterioro. Si se cumplen estas condiciones y no existe una voluntad rectora común que las incorpore al inmueble por destino, se consideran bienes muebles. Bajo este supuesto, la ganancia por la enajenación de participaciones en la sociedad solo puede someterse a imposición en el Estado de residencia del transmitente, según el CDI España-Luxemburgo.
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