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Ein Versicherungsunternehmen und seine Tochtergesellschaften fragen an, ob das Sonderregime für Unternehmensgruppen nach einem Börsengang des Mutterunternehmens weiterhin angewendet werden kann, da sich dessen Status von einer abhängigen zu einer beherrschenden Einheit ändern würde. Die DGT stellt fest, dass die Anwendung des Regimes mit der neuen Zusammensetzung ab dem Datum des Börsengangs beibehalten werden kann.
Cuestión planteada Efectos en el Régimen Especial de Grupos de Entidades a efectos del Impuesto sobre el Valor Añadido como consecuencia de la salida a bolsa de la entidad consultante.
La entidad consultante, al pasar a ser la entidad dominante de sus participadas tras su salida a bolsa, puede mantener la aplicación del régimen especial de grupo de entidades con la nueva composición desde la fecha en que se produzca dicha salida. Esto es posible siempre que se cumplan los requisitos legales y la aplicación sea voluntaria según lo dispuesto en la Ley 37/1992.
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