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Ein in La Palma ansässiger Steuerpflichtiger erkundigt sich, ob die Einkünfte aus seiner wirtschaftlichen Tätigkeit als auf der Insel erzielt gelten können, um den speziellen Steuerabzug in Anspruch zu nehmen. Die DGT stellt klar, dass dies davon abhängt, ob die Tätigkeit tatsächlich im betreffenden Gebiet ausgeübt wird, insbesondere wenn sie die Erbringung einer Dienstleistung auf der Insel umfasst.
Gestellte Frage: Um prüfen zu können, ob die aus beiden Tätigkeiten resultierenden Einkünfte als auf der Insel von La Palma erzielte Einkünfte gelten, damit der Abzug für den gewöhnlichen und wirksamen Wohnsitz auf der Insel La Palma aufgrund der aus diesen wirtschaftlichen Tätigkeiten resultierenden Einkünfte angewendet werden kann.
Um den Ansässigkeitsabzug auf La Palma anzuwenden, müssen die Einkünfte aus wirtschaftlichen Tätigkeiten aus einer tatsächlich auf der Insel ausgeübten Tätigkeit stammen. Dies ist der Fall, wenn die Vorgänge einen Handelszyklus abschließen, der wirtschaftliche Ergebnisse bestimmt, oder die Erbringung einer beruflichen Dienstleistung auf dem besagten Territorium beinhalten. Isolierte Vorgänge, die nicht allein Einkünfte begründen, gelten nicht als auf der Insel erzielte Einkünfte.
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