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Ein Unternehmen erkundigt sich, ob eine Abfindung in Höhe von 25.000 Euro für den Vorruhestand im Rahmen eines Nachfolgevertrags (contrato de relevo) für die 30 %-Reduktion bei Einkünften mit einem Erhebungszeitraum von mehr als zwei Jahren in Betracht kommt. Die DGT stellt fest, dass dies nicht anwendbar ist, da die Vereinbarung über die Abfindung eine neue Übereinkunft zwischen den Parteien darstellt.
Gestellte Frage: Anwendbarer Quellensteueranteil.
Um den 30 %-Abzug für einen Erzeugungszeitraum von mehr als zwei Jahren anzuwenden, müssen zwei Bedingungen erfüllt sein: dass die Einkunft mit einer Betriebszugehörigkeit von mindestens diesem Zeitraum verbunden ist und dass die Konvention oder Vereinbarung, die sie festlegt, ebenfalls zwei Jahre überschreitet. In diesem Fall wird die zweite Bedingung nicht erfüllt, da es sich um eine ex novo zwischen den Parteien vereinbarte Abfindung handelt. Der Quellensteueranteil wird nach dem allgemeinen Verfahren der Steuerverordnung ermittelt.
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