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Die Anfragende erkundigt sich nach der Einkommensteuerpflicht (IRPF) bei der Übertragung eines Grundstücks an ihren Sohn mittels eines Erbvertrags der Definition. Die DGT stellt fest, dass diese Übertragungen von der Besteuerung ausgenommen sind, und erläutert die Regeln zur Wertsubrogation.
Gestellte Frage: Besteuerung der Übertragung im Rahmen der Einkommensteuer.
Die Übertragung von Vermögenswerten durch einen Erbvertragsnachfolgevertrag der Definition ist gemäß Artikel 33.3.b) des Einkommensteuergesetzes von der Besteuerung ausgenommen. In Bezug auf den Teil, den die Anfragende zuvor durch einen anderen Erbvertragsnachfolgevertrag erworben hat, gilt: Wenn die Übertragung vor Ablauf von fünf Jahren erfolgt, tritt sie hinsichtlich des Anschaffungswerts und des Anschaffungsdatums in die Position des Erblassers ein, sofern diese niedriger sind als die Werte nach den Vorschriften der Erbschaft- und Schenkungsteuer. Falls die Subrogation nicht anwendbar ist, entspricht der Anschaffungswert dem Wert, der sich aus den Vorschriften der Erbschaft- und Schenkungsteuer der ursprünglichen Übertragung ergibt.
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