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Ein seit 2011 von einem französischen Unternehmen entsandter Arbeitnehmer fragt an, ob er sich im Jahr 2014 dem Sonderregime für entsandte Arbeitnehmer unterstellen kann. Die DGT stellt fest, dass dies nicht möglich ist, da der steuerliche Wohnsitz nicht als direkte Folge der ursprünglichen Entsendung erworben wurde.
Cuestión planteada Si en el año 2014 puede ejercer la opción por el régimen especial de trabajadores desplazados a territorio español, previsto en el artículo 93 de la Ley del Impuesto sobre la Renta de las Personas Físicas.
Para optar por el régimen especial de tributación por el Impuesto sobre la Renta de no Residentes, el contribuyente debe adquirir su residencia fiscal en España como consecuencia de su desplazamiento. Si la residencia fiscal se adquiere en un año posterior por motivos distintos al desplazamiento (como el traslado de la familia), no se puede ejercer la opción por este régimen especial.
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