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Der Anfragende erkundigt sich, ob die Einbringung seiner Geschäftsanteile an einer Gesellschaft in eine neue Holdinggesellschaft mittels Sacheinlage die Anwendung des Sonderregimes für gesellschaftsrechtliche Umstrukturierungen ermöglicht. Die DGT stellt fest, dass dies möglich ist, sofern die Holding die Mehrheit der Stimmrechte erhält, die Anforderungen des Artikels 80 des LIS erfüllt sind und die Transaktion auf gültigen wirtschaftlichen Gründen beruht statt auf einer rein steuerlichen Absicht.
Fragestellung: Ob die für die Anwendung des in Kapitel VII des Titels VII des LIS vorgesehenen Sonderregimes erforderlichen Voraussetzungen in der geplanten Umstrukturierungsmaßnahme erfüllt sind, welche darin besteht, dass der Steuerpflichtige seine Beteiligung an der Einheit T durch eine Sacheinlage bei der Gründung der beabsichtigten Holdinggesellschaft oder durch eine Sacheinlage im Rahmen einer Kapitalerhöhung einbringt.
Um das Sonderregime für den Wertpapieraustausch anzuwenden, muss das begünstigte Unternehmen Anteile erwerben, die es ihm ermöglichen, die Mehrheit der Stimmrechte des einbringenden Unternehmens zu erlangen. Die in Artikel 80.1 des LIS vorgesehenen Ansässigkeitsanforderungen für die Gesellschafter und das erwerbende Unternehmen müssen erfüllt sein. Zudem darf die Transaktion nicht primär auf Steuerbetrug oder Steuerhinterziehung abzielen, sondern muss aus triftigen wirtschaftlichen Gründen und nicht allein zum Zweck der Erlangung eines Steuervorteils erfolgen.
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