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V2064-20 23. Juni 2020 · SG de Impuestos sobre el Consumo Kriterium gültig
IVA · tipo del cero por ciento

Zahnkliniken dürfen beim Erwerb von Sanitätsmaterial nicht den 0 %-IVA-Satz anwenden

Ein Anfragender erkundigt sich, ob auf Lieferungen von Sanitätsmaterial, die im Anhang des Rechtsdekrets-Gesetzes 15/2020 aufgeführt sind, der 0 %-Steuersatz angewendet werden kann. Die DGT stellt klar, dass dieser Satz nur für spezifische Empfänger gilt, wie etwa Einrichtungen des öffentlichen Rechts, gemeinnützige Organisationen oder Kliniken und Krankenhäuser.

Die gestellte Frage

Gestellte Frage: Ob auf diese Lieferungen der in Artikel 8 des Königlichen Dekret-Gesetzes 15/2020 vorgesehene Nullsteuersatz der Mehrwertsteuer anwendbar wäre.

Die Entscheidung der DGT

Der Mehrwertsteuersatz von 0 % für medizinisches Material findet nur Anwendung, wenn der Empfänger eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, eine private Einrichtung mit sozialer Zweckbestimmung oder eine Klinik oder ein Krankenhaus ist. Der Begriff Klinik oder Krankenhaus wird als Einrichtungen ausgelegt, die der medizinischen Versorgung mindestens im stationären Bereich dienen, in denen im Allgemeinen medizinische Forschung und Lehre betrieben werden. Daher gelten Zahnkliniken für diesen Zweck nicht als Kliniken oder Krankenhäuser, es sei denn, sie erfüllen das genannte stationäre Regime und die entsprechenden Funktionen.

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