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V2063-14 28. Juli 2014 · SG de Impuestos sobre las Personas Jurídicas Kriterium gültig
IS · rama de actividad

Einbringung eines Geschäftsbereichs in das Sonderregime möglich, sofern er eine autonome wirtschaftliche Einheit bildet und sachliche wirtschaftliche Gründe vorliegen

Eine natürliche Person erkundigt sich, ob die Einbringung ihrer Immobilienvermietungstätigkeit in eine Gesellschaft unter das Sonderregime der Körperschaftsteuer fallen kann und ob die angeführten Gründe zulässig sind. Die DGT stellt klar, dass dies möglich ist, wenn die Tätigkeit eine autonome wirtschaftliche Einheit darstellt und die Gründe wirtschaftlicher Natur sind und nicht lediglich steuerliche Vorteile verfolgen.

Die gestellte Frage

Gestellte Frage: Ob die Anwendung des Sonderregimes des Kapitels VIII des Titels VII des konsolidierten Textes des Körperschaftsteuergesetzes auf das vorgeschlagene Geschäft zulässig ist und ob die geltend gemachten Gründe für diese Zwecke als wirtschaftlich begründet gelten.

Die Entscheidung der DGT

Die Einbringung eines Zweigs einer Tätigkeit eines Einkommensteuerpflichtigen (IRPF) kann dem Sonderregime des TRLIS unterliegen, wenn sie eine autonome wirtschaftliche Einheit darstellt, die in der Lage ist, aus eigenen Mitteln zu arbeiten. Die eingebrachten Vermögensgegenstände dürfen nicht zu einem Wert bewertet werden, der über dem Marktwert liegt. Um das allgemeine Regime zu vermeiden, muss die Transaktion aus wirtschaftlich begründeten Gründen erfolgen und darf nicht primär der Steuerhinterziehung oder Steuervermeidung dienen. In Bezug auf ITP und AJD unterliegen Restrukturierungsgeschäfte, die unter das TRLIS fallen, nicht der Modalität der gesellschaftlichen Vorgänge und sind in den Modalitäten der entgeltlichen Übertragungen und der dokumentierten Rechtsakte von der Steuer befreit.

Auf einen konkreten Fall anwenden

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