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V2060-25 5. November 2025 · SG de Impuestos sobre la Renta de las Personas Físicas Kriterium gültig
IRPF · ganancia patrimonial

Subventionen nach dem Königlichen Erlass 477/2021 sind nicht Teil der Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer (IRPF)

Ein Steuerpflichtiger erkundigt sich nach der Besteuerung einer Subvention für Energieeffizienzmaßnahmen nach Anwendung des entsprechenden Steuerabzugs. Die DGT stellt klar, dass diese Beihilfen zwar üblicherweise als Veräußerungsgewinne zu behandeln sind, die nach dem Königlichen Erlass 477/2021 gewährten Mittel jedoch von der Besteuerung befreit sind.

Die gestellte Frage

Fragestellung: Besteuerung des genannten Zuschusses.

Die Entscheidung der DGT

Der Erhalt eines Zuschusses für Energieeffizienzmaßnahmen stellt im Regelfall einen Veräußerungsgewinn dar, der im Jahr des Zuflusses zum allgemeinen Einkommen hinzuzurechnen ist. Die fünfte Zusatzbestimmung des Einkommensteuergesetzes (LIRPF) sieht jedoch vor, dass die gemäß dem Königlichen Erlass 477/2021 gewährten Beihilfen nicht in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen sind. Da die Beihilfe des Steuerpflichtigen somit auf dem genannten Königlichen Erlass beruht, unterliegt sie nicht der Einkommensteuer (IRPF).

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