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Eine Bankangestellte fragt, ob es korrekt ist, dass ihr und nicht ihrem mitunterzeichnenden Partner 100 % des geldwerten Vorteils eines Hypothekendarlehens zu Vorzugskonditionen zugerechnet werden. Die DGT antwortet, dass die Zurechnung korrekt ist, da sie durch ihr Arbeitsverhältnis das Recht auf den Vorteil begründet.
Gestellte Frage: Ob die ausschließliche Zurechnung des geldwerten Vorteils an die Anfragende korrekt ist.
Darlehen zu Zinssätzen unter dem Marktniveau, die von Finanzinstituten an ihre Mitarbeiter gewährt werden, stellen geldwerte Vorteile aus Arbeitsverhältnissen dar. Gemäß Artikel 11.2 des Gesetzes 35/2006 werden diese Einkünfte ausschließlich der Person zugerechnet, die das Recht auf deren Erhalt begründet hat. In diesem Fall ist der Vorteil der Arbeitnehmerin zuzurechnen, da sie die arbeitsrechtliche Stellung innehat, die das Recht begründet.
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